optima amica est pecunia
(Geld ist die beste Freundin)
Unsere Arbeit ist von Spenden abhängig. Dies haben wir mit den meisten Vereinen gemeinsam. Der Monetarium e.V. ist vom Finanzamt Halle als gemeinnützig anerkannt, so daß wir Spendern eine entsprechende Spendenquittung auszustellen berechtigt sind.
Wir danken an dieser Stelle all denen, die unsere Arbeit mit finanziellen Zuwendungen unterstützen. Eine namentliche Nennung der Spender erfolgt im Rahmen der Beschreibung zu den jeweiligen Projekten, z.B. Kunstbuch Trotha oder Timberwölfe. Bitte sehen Sie unter den entsprechenden Links auf dieser Webseite nach.
Geld allein ist nicht alles.
Sie können unsere Arbeit auch mit nicht-monetären Mitteln unterstützen. Eine Zusammenarbeit bei einer Einbeziehung Ihres Unternehmens oder Ihrer Person entsprechend Ihren Vorstellungen wird gern auf Anfrage gestaltet.
Wir freuen uns auf Ihre Anregungen. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
___________________________________________________
… grundlegend finanziert sich der laufende Betrieb des Vereins aus Mitteln der Mitglieder, welche diese in einem Jahresbeitrag entrichten. Dessen Höhe und Zahlungsmodalitäten sind in der Beitragsordnung geregelt.
Beitragsordnung für den Monetarium e.V. (BeitrO)
Gem. § 30 (f) der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung folgende Ordnung:
§ 1 [Mitgliedsbeitrag]
(1) Der ordentliche jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 50,00.
(2) Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich Euro 25,00.
(3) Der Beitrag einer juristischen Person beträgt jährlich Euro 200,00.
§ 2 [Fördernde Mitglieder]
Fördernde Mitglieder, die natürliche Personen sind, zahlen einen Beitrag vom Euro 250,00 pro Jahr; Fördernde Mitglieder, die juristische Personen sind, zahlen Euro 500,00 pro Jahr.
§ 3 [Ermäßigte; Befreiungen]
In den Genuss ermäßigter Beitragsleistungen kommen Schüler, Studenten, Arbeitslose, Wehr- und Zivildienstleistende, Sozialhilfeempfänger und Rentner.
§ 4 [Fälligkeit]
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb der ersten beiden Monate des Geschäftsjahres zu entrichten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden für das volle Geschäftsjahr fällig, wenn der Eintritt in den Verein in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erfolgt. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(3) Tritt ein Mitglied in der zweiten Hälfte des Geschäftsjahres ein, so wird der halbe Jahresbeitrag innerhalb eines Monats nach Beginn der Mitgliedschaft, spätestens jedoch am 31. Dezember des Jahres fällig.
§ 5 [Inkrafttreten]
Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. März 2002 beschlossen und tritt an diesem Tage in Kraft.
Halle a.d. Saale, 27. März 2002