Hier finden Sie den Text der Satzung unseres Vereins
ÜBERSICHT
1. Abschnitt: Name und Sitz des Vereins
§ 1 [Name]
§ 2 [Sitz]
2. Abschnitt: Zweck des Vereins
§ 3 [Zweck]
§ 4 [Steuer]
§ 5 [Mittel; Zuwendungen]
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
1. Titel : Beginn
§ 6 [Antrag]
§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]
§ 8 [Vorschlagsrecht]
2. Titel : Ende der Mitgliedschaft
§ 9 [Ende]
§ 10 [Austritt]
§ 11 [Ausschluss]
§ 12 [Verfahren]
§ 13 [Wiederaufnahme]
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 14 [Organe]
5. Abschnitt: Der Vorstand
§ 15 [Zusammensetzung]
§ 16 [Leitung]
§ 17 [Verwaltung; Aufgaben]
§ 18 [Vertretung]
§ 19 [Wahl]
§ 20 [Ausscheiden]
§ 21 [Geschäftsordnung]
§ 22 [Archiv]
§ 23 [Beschlussfassung; Vollmacht bei Abwesenheit]
§ 24 [Protokoll]
6. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 25 [Mitgliederversammlung]
§ 26 [ordentliche; außerordentliche Mitgliederversammlung; Einberufung]
§ 27 [Anträge]
§ 28 [Versammlungsleitung]
§ 29 [Stimmrecht; Vollmacht bei Verhinderung]
§ 30 [Aufgaben]
§ 31 [Beschlussfähigkeit]
§ 32 [Beschlussfassung]
§ 33 [Protokoll]
7. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
1. Titel : Revisionskommission
§ 34 [Revisionskommission]
§ 35 [Wahl]
§ 36 [Aufgaben]
2. Titel : Nicht belegt
§ 37 [nicht belegt]
3. Titel : Wahlausschuss
§ 38 [Wahlausschuss; Aufgaben]
§ 39 [Bestimmung des Wahlausschusses]
8. Abschnitt: Satzungsänderung
§ 40 [Satzungsänderungen]
9. Abschnitt: Geschäftsjahr
§ 41 [Geschäftsjahr]
10. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge
§ 42 [Beiträge]
§ 43 [Rückzahlung]
§ 44 [ Verweis]
11. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 45 [Auflösung; Verfahren]
§ 46 [Beschlussfähigkeit]
§ 47 [Liquidatoren]
§ 48 [ Vermögen]
12. Abschnitt: Satzungsbeschluss
§ 49 [Beschluss der Satzung, Inkrafttreten]
TEXT DER SATZUNG
1. Abschnitt: Name und Sitz des Vereins
§ 1 [Name]
Der Verein führt den Namen „Monetarium – Gesellschaft zur Förderung von Kultur und Heimat“. Nach der Eintragung nennt sich der Verein „Monetarium e.V. – Gesellschaft zur Förderung von Kultur und Heimat“.
§ 2 [Sitz]
Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale) und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen werden.
2. Abschnitt: Zweck des Vereins
§ 3 [Zweck]
Der Vereinszweck besteht in
– der Förderung von Kunst, Kultur, der Bildung und Erziehung sowie
– der Unterstützung sozialer Projekte und Hilfe für ältere Menschen
Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:
· Förderung und Unterstützung von Aktivitäten Dritter, soweit diese als steuerbegünstigt anerkannt sind und von Körperschaften des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke zum Erhalt von Bau- wie auch Naturdenkmalen und Kunstwerken sowie der Erschaffung von Kunstwerken vornehmlich im Raum Halle (Saale) sowie die Vornahme eigener derartiger Aktivitäten
· Errichtung eines Museums über die historische Technik und die historischen technischen Geräte zur Münzprägung sowie die Geschichte des Münzwesens; Erhaltung und Pflege der Münzprägemaschinen
· Aufbau von Sammlungen verschiedenster Gegenstände von kulturellem, historischem, oder wissenschaftlichem Wert sowie die Ausstellung derselben
· Durchführung kultureller und künstlerischer Veranstaltungen, Aufführungen, Ausstellungen sowie die Unterstützung derartiger Aktivitäten Dritter, soweit diese als steuerbegünstigt anerkannt sind und von Körperschaften des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke
· Organisation eigener Maßnahmen zur Sammlung finanzieller Mittel für gemeinnützige Zwecke, die den Zwecken dieses Vereins entsprechen
· Förderung von Maßnahmen Dritter, wenn diese hiermit gemeinnützige Zwecke entsprechend den in dieser Satzung niedergelegten verfolgen und von Maßnahmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts für gemeinnützige Zwecke
· Jugendbildung und Erziehung Jugendlicher durch die Einbeziehung junger Menschen in die Projekte sowie die Organisation eines nationalen und internationalen Jugend- und Kulturaustausches
· Hilfe für ältere Menschen insbesondere durch Angebote kultureller und sportlicher Veranstaltungen, Hilfe bei Angelegenheiten des täglichen Lebens und Vermittlung von Informationen
Bei allen Maßnahmen soll insbesondere darauf Wert gelegt werden, die neuen Medien wie z.B. das Internet als Plattform wie auch als Kommunikationsmedium zu nutzen, um eine Verknüpfung herkömmlicher Arbeits- und Gestaltungsformen sowohl in personeller als auch organisatorischer Hinsicht zu erreichen. Die neuen Medien sind dabei durch geeignete Maßnahmen wie Schulungen, Seminare, Vorträge etc. zu verbreiten.
§ 4 [Steuer]
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 5 [Mittel; Zuwendungen]
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Abschnitt: Mitgliedschaft
1. Titel : Beginn
§ 6 [Antrag]
Mitglied des Vereins kann mit schriftlichem Antrag jede natürliche oder juristische Person werden; letztere zählen als ein Mitglied. Über die Aufnahme entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt am Tage des Vorstandsbeschlusses.
§ 7 [Ehrenmitgliedschaft]
Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können nur solche Personen ernannt werden, die sich um Zwecke innerhalb oder außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig.
§ 8 [Vorschlagsrecht]
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich mit Begründung an den Vorstand zu richten.
2. Titel : Ende der Mitgliedschaft
§ 9 [Ende]
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft juristischer Personen endet auch mit deren Auflösung bzw. Liquidation
§ 10 [Austritt]
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugehen.
Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet nicht statt.
§ 11 [Ausschluss]
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat und abgemahnt wurde. Ebenso wird ausgeschlossen, wer innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht nachgekommen ist.
§ 12 [Verfahren]
Über den Ausschluss entscheidet mehrheitlich der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 13 [Wiederaufnahme]
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
4. Abschnitt: Organe des Vereins
§ 14 [Organe]
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
5. Abschnitt: Der Vorstand
§ 15 [Zusammensetzung]
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und dem Schatzmeister; die Bestimmung weiterer Vorstandsmitglieder ist möglich.
§ 16 [Leitung]
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
§ 17 [Verwaltung; Aufgaben]
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Insbesondere gehören dazu die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Erstellung eines Jahresberichtes und die Führung der Kassenbücher. Nach Ende des Geschäftsjahres sind der Revisionskommission die Kassenbücher unverzüglich vorzulegen. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die Kassenbücher zur Einsichtnahme durch die Mitglieder auszulegen. Mitgliederversammlungen hat der Vorstand zu protokollieren.
Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann Ehrungen vornehmen.
Der Vorstand hat beim zuständigen Finanzamt die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
§ 18 [Vertretung]
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsbefugt i.S. des § 26 BGB. Im Innenverhältnis hat eine Übereinstimmung stattzufinden.
§ 19 [Wahl]
Der Vorstand wird einzeln in offener Wahl von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20 [Ausscheiden]
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu bestimmen. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Vorstandsmitglied zu bestätigen oder ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 21 [Geschäftsordnung]
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand übt sein Amt unentgeltlich aus.
§ 22 [Archiv]
Der Vorstand hat die Vereinsgeschichte aufzuzeichnen und zu archivieren.
§ 23 [Beschlussfassung; Vollmacht bei Abwesenheit]
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen bedeuten Ablehnung des Antrags.
Abwesende Vorstandsmitglieder können anwesende Vorstandsmitglieder zur Stimmabgabe bevollmächtigen. Die Vollmacht ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erteilen.
§ 24 [Protokoll]
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Sitzungsleiter ist in der Regel der Vorstandsvorsitzende.
6. Abschnitt: Mitgliederversammlung
§ 25 [Mitgliederversammlung]
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
§ 26 [ordentliche; außerordentliche Mitgliederversammlung; Einberufung]
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens fünfundzwanzig von Hundert der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird oder wenn dies der Vorstand mit 2/3-Mehrheit beschließt.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch Aufgabe zur Post durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zu geben.
§ 27 [Anträge]
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge sollten mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.
§ 28 [Versammlungsleitung]
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 29 [Stimmrecht; Vollmacht bei Verhinderung]
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder. Bei Vertretung von Mitgliedern ist die Vertretung dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Erklärung muss dem Vorstand vor der jeweiligen Versammlung vorliegen.
§ 30 [Aufgaben]
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Schatzmeisters,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) die Bestimmung eines Wahlausschusses,
e) die Änderung der Satzung,
f) den Beschluss einer Beitragsordnung,
g) die Wahl der Revisionskommission,
h) die Genehmigung von Ausgaben des Vorstandes von über Euro 5.000,00 und
i) den Beschluss einer Entschädigungsordnung,
j) den Ausschluss und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern, unbeschadet des § 12 dieser Satzung.
§ 31 [Beschlussfähigkeit]
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§ 32 [Beschlussfassung]
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 33 [Protokoll]
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom protokollierenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
7. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
1. Titel : Revisionskommission
§ 34 [Revisionskommission]
Die Revisionskommission besteht aus zwei Prüfern.
§ 35 [Wahl]
Die Prüfer sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres zu wählen.
Eine Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
Fallen die Wahl der Revisionskommission und des Vorstandes auf eine Mitgliederversammlung, so ist zunächst der Vorstand und erst danach die Revisionskommission zu wählen.
Wählbar sind die Vereinsmitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind.
§ 36 [Aufgaben]
Die Revisionskommission hat die Kassenbücher zu prüfen und einen Prüfbericht anzufertigen, der eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung enthält, ob der Vorstand zu entlasten ist. Der Prüfbericht ist innerhalb eines Monats nach Empfang der Kassenbücher schriftlich anzufertigen.
Ein Exemplar des Prüfberichtes ist nach der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand zur Archivierung zu überreichen.
2. Titel
§ 37 [nicht belegt]
3. Titel : Wahlausschuss
§ 38 [Wahlausschuss; Aufgaben]
Der Vorstand erlässt eine Wahlordnung.
Der Wahlausschuss führt die Wahl zum Vorstand durch.
§ 39 [Bestimmung des Wahlausschusses]
Der Wahlausschuss wird durch die Mitgliederversammlung nur für die durchzuführende Wahl bestimmt.
8. Abschnitt: Satzungsänderung
§ 40 [Satzungsänderungen]
Für die Änderung oder Neufassung der Satzung gilt § 33 BGB. Enthaltungen bei der Abstimmung zum Beschluss der Neufassung bedeuten Ablehnung.
9. Abschnitt: Geschäftsjahr
§ 41 [Geschäftsjahr]
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfasst das Jahr 2002.
10. Abschnitt: Mitgliedsbeiträge
§ 42 [Beiträge]
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet; der Vorstand kann in besonderen Fällen von der Beitragspflicht entbinden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 43 [Rückzahlung]
Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Beiträge.
§ 44 [Verweis]
Näheres, insbesondere die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
11. Abschnitt: Auflösung des Vereins
§ 45 [Auflösung; Verfahren]
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden.
§ 46 [Beschlussfähigkeit]
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
§ 47 [Liquidatoren]
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
§ 48 [Vermögen]
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übergeben zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
12. Abschnitt: Satzungsbeschluß
§ 49 [Beschluß der Satzung, Inkrafttreten]
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 27.03.2002 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Halle, 27. März 2002